28. April 2009
Sorgfaltspflichten beim Kauf von Adressdaten
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Inhalt: Gehen wir zur Verdeutlichung unseres heutigen Themas von nachfolgendem Beispiel aus: Das deutsche Unternehmen A kauft von dem Unternehmen B, das in der Schweiz sitzt, 10.000 Adressdaten. Der A will diese Daten nutzen, um für sein neues Produkt zu werben. Der A lässt sich hierzu schriftlich von dem B versichern, dass sämtliche Adressdaten über ein wirksames Opt-In verfügen. Kann der A die Abmahner nun einfach an den B verweisen, weil er doch selbst betrogen wurde? Oder haftet er im Außenverhältnis und kann sich den entstandenen Schaden nur als Regress wiederholen? |
Abgelegt in: Gewerbl. Adresshandel,Gewerbl. Rechtsschutz,Recht d. Neuen Medien
Kommentare: 1 Kommentar
Gut zu zu wissen, vor allem bei Agenturen im Marketingbereich eine wichtige Info. Danke für den Vodcast!