7. November 2006

Ist das Mitspielen bei Online-Casinos strafbar?


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Inhalt:
Und hier die Premiere, das 1. Video bei Law Vodcast.

Zum Inhalt des heutigen Vodcasts: Wer als Veranstalter ein Glücksspiel, worunter auch ein Online-Casino fällt, anbietet, ohne über die entsprechende staatliche Genehmigung zu verfügen, macht sich strafbar. Das ist klar.

Was aber gilt für den bloßen Mitspieler? Macht auch er sich strafbar? Wenn ja, gilt das auch, wenn das Online-Casino in seinem Heimatland über eine Lizenz verfügt? Wie begrenzt die Rechtsprechung überhaupt die Anwendung deutschen Rechts bei Internet-Sachen?

Der aktuelle Vodcast geht all diesen Fragen nach und versucht eine Antwort zu geben.

48 Antworten zu “Ist das Mitspielen bei Online-Casinos strafbar?”

  1. anonymisiert sagt:

    Kompliment! Eine sehr gelungene Produktion.

  2. anonymisiert sagt:

    Gratuliere zur ersten Sendung und wünsche viel Erfolg mit diesem Vodcast.

  3. anonymisiert sagt:

    @Thomas: Danke für die Blumen!

  4. anonymisiert sagt:

    Sehr gelungen, da subscribe ich doch glatt – und ich schaue sonst keinen Videocast. :)

  5. anonymisiert sagt:

    Glückwunsch zum Vodcast und viel Erfolg auch für die Zukunft mit diesem Projekt.

  6. anonymisiert sagt:

    Ich kann mich meinen Vor-Kommentatoren nur anschliessen: Gut gemacht, da komm‘ ich doch wieder.
    Jetzt muss ich nur noch Schweizer Anwälte finden, die auch sowas machen würden ;-)

  7. anonymisiert sagt:

    Sehr gut gelungenes Video. Wer ist denn der Akteur der da am Anfang dieses nette „fait votre jeux“ spricht? Ein Mitarbeiter oder ein eingekaufter Schauspieler? Jedenfalls gut gemacht.

    Da fällt mir gleich eine Frage dazu ein: Wenn ich als Deutscher „virtuell“ ins Ausland reise, gehe ich dann prinzipiell immer straffrei aus? Es gibt ja Angebote im Netz, wo man sich einen virtuellen Windows-Desktop auf einem fremden Rechner mieten kann. Wenn dieser fremde Rechner z.B. in USA steht, gelte ich dann als „ausgereist“, selbst wenn ich hier in Deutschland auf diesen Rechner zugreife?

  8. anonymisiert sagt:

    @Marian:

    1. Mitarbeiter oder Schauspieler: Betriebsgeheimnis ;-). Nein, Spaß beiseite, die auftretenden Personen sind Schauspieler und werden regelmäßig in den Vodcasts auftreten.

    2. Nein, es reicht nicht, bloß einfach virtuell auszureisen. Maßgeblich hierfür ist das sog. Internationale Strafrecht, das in den §§ 4 ff. StGB geregelt ist. Anders als der Name (International) impliziert, handelt es sich hier um rein deutsche Normen. Diese legen lediglich fest, wann deutsches Strafrecht bei internationalen Taten gilt. Gerade im Internetbereich ist hier aber vieles umstritten.

  9. anonymisiert sagt:

    Mein Kompliment – das ist rundum 100 %gelungen!

  10. anonymisiert sagt:

    […] Das 1. Video der neuen Reihe befasst sich mit dem Thema, “Ist das Mitspielen bei Online-Casinos strafbar?“. Das Video ist sehr professionell gemacht, die Thematik anschaulich und verständlich umgesetzt und die trockene Materie mit einem guten Schuss Humor unterlegt. […]

  11. anonymisiert sagt:

    Anwaltlicher Vodcast…

    Bloggende Rechtsanwälte sind in der Schweiz (noch?) Mangelware (ausser Konrad Jeker kommt mir grad keiner in den Sinn). In Deutschland hingegen gibts schon einige stattliche Anzahl bloggender Anwälte. Dr. Bahr geht nun noch einen Schritt weiter: N…

  12. anonymisiert sagt:

    […] RA Bahr lässt nunmehr Videocasts produzieren (siehe sein bisheriges Podcasting-Blog). Alle anderthalb Monate soll ein neues Video erscheinen. Das hängt wohl damit zusammen, dass die Videos professionell produziert werden, wie Ihr gleich sehen werdet, wenn Ihr da reinschaut. Würde mich interessieren, wie hoch wohl die Produktionskosten sind. Wenn ich mal einen Tipp abgeben darf: 2.500 Euro pro Film? Finde ich nicht unspannend. Nein, nicht weil ich zu neugierig bin, sondern mE andere Firmen sich durchaus für sowas begeistern könnten, wenn sie eine ungefähre Vorstellung bekommen. […]

  13. anonymisiert sagt:

    sehr beeindruckende und vor allem auch humorvolle Umsetzung!
    Ich freue mich schon jetzt auf die neue Folge.
    Viel Erfolg

    Beste Grüße
    Tim M. Hoesmann

  14. anonymisiert sagt:

    Hallo Herr Dr. Bahr,

    gratulation zum neuen Vlog. Hervorragende Produktion. Habe gleich auch Ihren Podcast Feed in meinem Nevibes abonniert. Auch sehr gut gewähltes Thema. Das fragen sich wirklich viele.

    Schöne Grüße und bis bald in den üblichen Foren

  15. anonymisiert sagt:

    Sehr geehrter Herr Dr. Bahr,
    ich habe seit einiger Zeit schon Ihren Newsletter abboniert und muss sagen, das ich von Ihrer neuen Idee, regelmässig VODs zu präsentieren, begeistert bin.
    Ich als Jura-Student interessiere mich sehr für Ihre Themen wie InternetRecht/Recht der neuen Medien etc.; leider ist mein Wohnort sehr weit entfernt von Ihnen, sonst hätte ich mich mit Sicherheit als Praktikant beworben :-)

    Weiterhin viel Erfolg

    Thomas Weber

  16. anonymisiert sagt:

    Sehr ansprechend umgesetzt. Gratulation zur absolut gelungenen Premiere :-)

  17. anonymisiert sagt:

    Da fällt mir ein Ausspruch eines Users ein der sagte: Legal, Illegal Scheißegal

  18. anonymisiert sagt:

    Denkt bei der Gesetzgebung auch mal jemand an das Bürgerrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit, der freien Verwendung der Zeit und des eigenen Geldes? Z. B. die 99% der Spieler, die nicht gefährdet sind spielsüchtig zu werden? Oder arbeitet diese Gesetzgebung nur ständig dem Staatssäckel (hier das Glücksspielmonopol) in die Hände? Also die Spieler, die nicht die 25.000 Euro besitzen, die teilweise benötigt werden, um mit einem Risk-Of-Ruin von unter 1% in den staatlichen Spielbanken Poker zu spielen.

    Und wie ist es mit dem Recht den Beruf frei zu wählen? Was ist mit dem Beruf des Pokerspielers? Eines Entertainers, der die Dienstleistung erbringt, andere Pokerspieler durch sein professionelles Spiel zu unterhalten?

    Poker ist eben kein Spiel mit negativem Erwartungswert wie Roulette und Konsorten. Ein professioneller, guter Pokerspieler verdient auf lange Sicht immer durch sein Spiel. Er ist am ehesten mit einem professionellen Sportler zu vergleichen.

  19. anonymisiert sagt:

    […] Zitat von technofreak04 Nein, erst ab 5000€ muß die Bank es der Polizei melden, wegen Geldwäsche Gefahr. Das aber nur wenn der Überweisungsgrund fragwürdig ist. Soweit ich weiss sind erst Beträge ab 12.500 € meldungspflichtig. __________ Auf 50outs.com wurde mal ein interessanter "vodcast", der sich mit dem Thema beschäftigt, verlinkt: Law Vodcast – Das erste deutsche Anwalts-Video-Blog » Ist das Mitspielen bei Online-Casinos strafbar? __________________ You can’t lose what you don’t put in the middle. … But you can’t win much either. […]

  20. anonymisiert sagt:

    Die Produktion erinnert mich sehr an die Einspieler von Ratgeber Recht. Sehr gelungen. Immer weiter so, wird abonniert :)

  21. anonymisiert sagt:

    […] Immer donnerstags berichtet die Kanzlei Dr. Bahr seit Februar 2006 im Law Podcasting über unterschiedliche juristische Themen, aktuelle Gerichtsentscheidungen und Grundlagenartikel. Nun startet die Kanzlei nach eigenen Angaben den ersten deutschen Anwalts-Video-Blog: Law-Vodcast. Alle eineinhalb Monate sollen darin Filme aus dem Online-Recht, dem Gewerblichen Rechtsschutz und dem Gewinn- und Glücksspielrecht präsentiert werden. Die erste Ausgabe beschäftigt sich mit der Frage: Ist das Mitspielen bei Online-Casinos strafbar? […]

  22. anonymisiert sagt:

    Auch wenn die technische Umsetzung gelungen ist, rechtlich liegen die Ausfürhungen neben der Sache. Der Spielteilnehmer wird bestraft? Woraus soll sich das denn ergeben? Völlig absurd, und die Verfahren werden nicht wegen „geringer Schuld“ eingestellt, sondern mangels Vorliegens eines einschlägigen Straftatbestands.

  23. anonymisiert sagt:

    @Dirk: Lesen bildet. Einfach einmal § 285 StGB anschauen, dann ist Ihnen geholfen: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__285.html

  24. anonymisiert sagt:

    Sehr geehrtes Dr.-Bahr-Team,

    im Hinblick auf Ihre Ausführungen zum Glückspielrecht (Mitspiel bei Online-Casinos), verweisen Sie am Ende des Aufsatzes (Vodcast) darauf, dass Zitat „dass Verurteilungen wegen der bloßen Teilnahme an Online-Casinos praktisch so gut wie kaum vorkommen. Sollte es dennoch einmal zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen kommen, wird das Verfahren in aller Regel wegen der Geringe der Schuld eingestellt.“ Zitat Ende

    Diese Einschätzung trifft leider seit dem neuesten Urteil eines Bay. Gerichts vom 18.10.07 so nicht mehr zu.

    Im dortigen Fall wurde eine Spielerin in 74 Fällen der Teilnahme an illegalem Glückspiel gem. §285 STGB.

    Es wäre deshalb angebracht, die Teilnahme an OC´s neu zu bewerten und diese neuen Erkenntnis inkl. des o.g. Urteils online zu stellen.

    Im Übrigen vermisse ich auch auf den ISA-Casinoseiten zu dieser Thematik einschlägige Themen.

    Grüße aus Franken

  25. anonymisiert sagt:

    @Thomas Schmitdt: Ein solches Urteil ist mir gänzlich unbekannt. Auch alle gängigen juristischen Datenbanken kennen ein solches Urteil nicht.

    Bitte schicken Sie mir ein Aktenzeichen und die genaue Bezeichnung des Gerichts, dann kann ich dazu Näheres sagen. Bis dahin ist das Ganze für mich nichts weiter als ein bloßes Gerücht.

  26. anonymisiert sagt:

    Hallo Herr Bahr,

    danke für die schnelle Antwort.
    Ein Az ist der Quelle (PDF des Urteils ohne persönliche Daten) ist zusammen mit dem sehr langen Thread dazu in folgendem Forum nachzulesen:
    http://www.roulette-board.de/index.php?showtopic=2632&st=520

    Auf der letzten Seite dann ganz nach unten scrollen… der Thread ansich ist auch sehr interessant.

    So wie es aussieht, müßte es ein LG,AG oder VG München sein…

  27. anonymisiert sagt:

    Nachtrag: Leider kein AZ beigefügt bzw. herausgelöscht. Ich habe auch schon recherchiert, bin aber nicht fündig geworden. Der Fall ist aber nach Angaben im Forum auch durch die dortige Presse gegangen…

  28. anonymisiert sagt:

    @Herr Schmidt: Wie Sie schon richtig bemerkt haben, es gibt dort weder ein Aktenzeichen noch ist klar, welches Gericht das ist.

    Auch sonst ist im Netz nichts zu finden.

    Wie gesagt: Ich lass mich gerne eines Besseren belehren, bis dahin ist das Ganze für mich bloß eine Behauptung.

  29. anonymisiert sagt:

    Ursprünglicher Aufhänger für das Verfahren war wohl ein Beschluss des Amtsgerichts Coburg wegen Verdachts auf Geldwäsche vom 07.09.05 in Zusammenhang mit ggf. illegalen Glücksspiel. Hier zu finden:
    http://www.roulette-board.de/index.php?showtopic=2632&view=findpost&p=40484

    Ich denke schon, dass es sich lohnen würde -fehlende Daten wegen des Schutzes der persönlichen Daten hin oder her – sich nach einem solchen Fall zu erkundigen.

    Im übrigen ist der ganze über 2 Jahre dauernde Thread sehr interessant bzgl. all den Dingen, die im Zusammenhang mit dem Verfahren seitens der behörden veranstaltet wurden…

    Gerade in Bayern scheint man die ganze OC-Problematik nicht so „locker“ zu sehen, wie es Ihr abschließender Bewertungssatz im Aufsatz vermuten läßt.

  30. anonymisiert sagt:

    Es war definitv eine Entscheidung des Amtsgerichts Coburg, da es dazu auch eine Pressemeldung der Neuen Presse Coburg vom 20.10.07 gibt:
    http://www.np-coburg.de/nachrichten/lokal/coburg/art2394,723830

    Vielleicht sollten Sie doch mal recherchieren…

  31. anonymisiert sagt:

    @Thomas Schmidt: Ok, danke. Und das ist dann auch des Rätsels Lösung, warum § 263 StGB mit in der Verurteilung steht. Die Verurteilung lautet nämlich *insbesondere* auf Betrug und insbesondere deswegen ist das Strafmaß so hoch.

    Eine Straftat alleine nach § 285 StGB wäre vermutlich, dabei bleibe ich, niemals vor Gericht gelandet.

  32. anonymisiert sagt:

    Hallo zusammen,

    ich hätte eine Frage zu OCs:

    Neulich habe ich gelesen, dass das XX Casino-Club [Anm.: Name des Betreibers editiert] als Betreiber auf den niederländischen Antillen (Curacoa) registiert ist.

    Seit kurzem liest man aber auf der Homepage, dass das XX [Anm.: Name des Betreibers editiert] eine Lizenz der staatlichen Behörde Malta hat (Lotteries and Gaming Authority=LGA) besitzt.

    Nachdem Malta zur EU gehört stellt sich die Frage, inwieweit aufgrund der neuen Eu-rechtsprechung (Gambelli, Placanica etc.) nun ein Mitspiel legal(er) wäre als vorher, schließlich hält der Betreiber nun eine EU-weit anerkannte Lizenz, die nach Gemeinschaftsrecht anzuerkennen ist.

    Danke im voraus.

    Th. Schmidt

  33. anonymisiert sagt:

    @Schmidt: Diese Frage lässt sich weder mit einem klaren „Ja“ oder „Nein“ beantworten, da unterschiedliche deutsche Gerichte hier ganz unterschiedlicher Ansicht sind.

    Eine Auflistung aller aktuellen Urteile gibt es unter http://www.gluecksspiel-und-recht.de/urteile-1.html

  34. anonymisiert sagt:

    Danke für die schnelle Antwort!
    Da les´ ich mal nach!

  35. anonymisiert sagt:

    Sehr geehrter Herr Bahr,

    ich habe kürzlich eine interessante Variante des Online-Casinos entdeckt und zwar [Link entfernt! Bitte keine Links zu rechtlich problematischen Webseiten, vielen Dank!] in Irland (bekanntermaßen EU-Staat).
    Dort wird ähnlich wie einst in Wiesbaden z.B. Online-Roulette angeboten. Das Mitspiel erfolgt dabei direkt auf deren Seite, es ist also keine software auf dem eigenen Rechner notwendig.

    Zudem wird LIVE die Ziehung der Zahlen per Kamera übertragen, man spielt also direkt an einem echten Tisch mit einem echten Ziehungsergebnis.

    Nun stellt sich im Rahmen des neuen Glücksspielstaatsvertrages die Frage (§3 Abs.4 und §4 Abs.4), ob diese Form ebenfalls illegal aus deutscher Sicht zu bewerten ist.

    Nochmals: Es handelt sich um ein in der EU lizenziertes, legales, echtes Casino in dem man auch selbst real dort spielen könnte.

    Defakto wird also, auch wenn man nicht selbst aber zumindest per Rechner dort anwesens ist, auch dort real mitgespielt.

    Kann ein deutsches Gesetz bis dahin überhaupt Wirkung zeigen? Greifen bei dieser Form (schließlich ist sie fast identisch mit der Wiesbadener Variante) überhaupt die bekannten § des STGB?

    Wie soll eigentlich der §4 Abs. 4 umgesetzt werden? Will man das Internet sperren lassen oder was ist da los?

    Und warum wird dieser Bereich so hartnäckig ignoriert, z.B. auch auf der Webseite ISA-Guide.de??
    Ich hatte dort schon mehrmals Anfragen gestellt, aber keiner der Herren dort hält es für notwendig über haupt mal eine Antwort zu schreiben…

    Vielen Dank für Ihre Ausführungen.

    Th. Schmidt

  36. anonymisiert sagt:

    Hallo Herr Bahr,
    danke für den Link, aber den Videoclip als auch den Glücksspielstaatsvertrag in Papierform habe ich vor dem Schreiben des Postings gelesen…
    Und ich sehe darin die gestellten Fragen NICHT beantwortet, da es nicht sein kann, dass man im nationalen Recht etwas verbietet, was nicht überwachbar ist bzw. Unternehmen im Bereich der EU verbietet entsprechende Internetangebote zu veröffentlichen.

    Wann begreifen die Deutschen Bürokraten endlich, dass deutsches Recht nicht EU-weit gilt?

    Grüße,
    TS

  37. anonymisiert sagt:

    Nachtrag:

    Soeben habe ich folgenden Link (dpa-Pressemeldung) bei ISA-Guide gefunden:
    http://www.isa-guide.de/articles/21858_hohe_huerden_fuer_gluecksspiele_im_internet.html

    Was für Sportwetten gilt, muss auch für OCs gelten…

  38. anonymisiert sagt:

    […] man macht es ja von Deutschland aus. Also gelten die deutschen Rechte. Hier mal ein Video dazu: Law Vodcast – Das erste deutsche Anwalts-Video-Blog Ist das Mitspielen bei Online-Casinos strafbar? __________________ culturegambling.com <- Faire […]

  39. anonymisiert sagt:

    Also ich teile die Ansicht von Martin gar nicht. Die EU (und das ist eindeutig die Instanz, die bei dieser Frage das sagen hat) hat eindeutig festgestellt, dass die Regelung in Deutschland gegen EU Recht verstößt. Laut EU Vertrag haben sich die Staaten (und auch Deutschland) dazu verpflichtet, jeweilige Lizenzen (nicht nur im Gambling-Bereich – auch generell) anzuerkennen.

    Nur weil Deutschland eine Regelung eingeführt ist, die gegen EU Recht verstößt, ist Online-Casino Spiele noch lange nicht strafbar. Denn man kann nicht für einen Verstoß in einem Gesetz bestraft werden, das unrechtmäßig ist.

  40. anonymisiert sagt:

    Aber muesste ich denn dann nicht vor den Europaeischen Gerichtshof ziehen um Recht zu bekommen? Das waeren ja immense Anwaltskosten und ein ungeheurer Zeitaufwand!

  41. anonymisiert sagt:

    Zur Zeit bewirbt ein Online-Casino-Anbieter im deutschen Fernsehen seine Internetseite.

    Der Anbieter arbeitet auch mit 9Live zusammen. Der Anbieter ist aus Schweden und unterhält eine Lizenz in Malta!

    Die Legalität des Angebots wird auf den Seiten mit folgenden Hinweisen begründet:

    Zitat:
    „Die angebotenen Gewinnspiele sind gem. § 8 a i.V.m. § 58 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) rechtmäßig. Seit dem 1.9.2008 ist diese gesetzliche Neuregelung in Kraft, wobei die Norm nur ausdrücklich festhält, was bislang ohnehin zulässig war. Sie schafft jedoch für Gewinnspiele im Radio, Fernsehen und Internet eine erhebliche Rechtssicherheit. Die gesetzliche Regelung lautet:

    § 8a Gewinnspiele
    (1) Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind zulässig. Sie unterliegen dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes. Sie dürfen nicht irreführen und den Interessen der Teilnehmer nicht schaden. Insbesondere ist im Programm über die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Die Belange des Jugendschutzes sind zu wahren. Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden; § 13 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
    (2) Der Veranstalter hat der für die Aufsicht zuständigen Stelle auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele erforderlich sind.
    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Teleshoppingkanäle.

    § 58 Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele
    (3) Für Gewinnspiele in vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) gilt § 8a entsprechend.

    Den Rundfunkstaatsvertrag sowie die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten vom 23.2.2009 und weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten unter http://www.alm.de.

    Das vorliegende Gewinnspielangebot von Betsson.tv wurde entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben entwickelt, es wird insbesondere berücksichtigt, dass nur ein Entgelt bis zu 50 Cent für die Teilnahme verlangt werden darf. Die angebotenen Spiele sollen allen Teilnehmern Spaß und Unterhaltung bringen, keinesfalls dürfen die Gewinnspiele das Vermögen der Teilnehmer gefährden. Um neben dem geringen Einsatzbetrag über die gesetzliche Forderung hinaus die Teilnehmer zu schützen, hat Betsson.tv daher weitere wöchentliche Limits gesetzt.“

    Entspricht dies wirklich dem Glücksspielstaatsvertrag insbesondere dem darin enthaltenen Verbot des Anbietes jeglichen Glückspiels im Internet?

    Danke im voraus!

  42. anonymisiert sagt:

    Spiele mit einem Maximal-Einsatz bis zu 0,50 EUR sind nach h.M. keine Glücksspiele, sondern Gewinnspiele, vgl. https://law-vodcast.de/gewinnspiele-mit-mehrwertdiensten

    LG Köln / VG Düsseldorf haben vor kurzem jedoch eine andere Meinung vertreten, vgl.

    „(Internet-) Spiele mit 50 Cent: Trotz geringwertigem Einsatz verbotene Glücksspiele?“
    http://www.law-podcasting.de/internet-spiele-mit-50-cent-trotz-geringwertigem-einsatz-verbotene-gluecksspiele

  43. anonymisiert sagt:

    Hallo Herr Bahr,

    wie immer eine superschnelle Antwort!

    Leider sind die beiden Links zwar sehr aufschlussreich, aber die dort erwähnten gerichtlichen Entscheidungen auch mal wieder typisch deutsch.

    Für den normalsterblichen Bürger ist wieder einmal keine greifbare, verlässliche und rechtssichere Aussage getroffen worden, um zu entscheiden, ob man an einem Angebot teil nimmt / teilnehmen darf oder nicht…

    Schönen Abend!

  44. anonymisiert sagt:

    Hallo Herr Dr. Bahr,

    viele wunderbare Sachen, die sie anschieben, bearbeiten und mitmachen!

    Ein kurzes Statement wenns geht:

    Kann sich ein FESTangestellter Administrator/Moderator der Offenlegung seines Real-Namens juristisch für das von ihm gemanagte Sozial-Network entziehen. Dazu noch betreibt er ein eigenes Parallelform, in dessen Impressum er den Realname stehen hat UND er in seinem Socialnetwork-Avatar einen Hinweis auf sein von ihm betriebenes Parallelforum stehen hat.

    Interessante Frage wie ich finde!

    Liebe Grüsse nach Hammbuarch ;-)

  45. anonymisiert sagt:

    @User-T: Ich glaube, das ist ein Posting zu einem anderen Video, oder?

  46. anonymisiert sagt:

    Das ist erlich gesagt die erste Erklärung zu Online Casino Gesetzten die ich verstanden habe! Danke sehr! Aber eine Frage habe ich dennoch: Wenn ich http://eurogrand.com/de aufrufe, was die deutsche Seite eines internationalen online Casinos ist, das in Gibraltar lizensiert ist, wird es auch als eine interenationale Seite behandelt oder als deutsche Seite? Weil so wie ich es verstanden habe, würde eine deutsche Seite verfolgt werden.