1. Januar 2008

Gewinnspiele mit Mehrwertdiensten - rechtlich erlaubt?


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Inhalt:
Welche wettbewerbsrechtlichen Probleme treten bei Gewinnspielen mit Mehrwertdiensten (z.B. 0900, 0137) auf? Handelt es sich hier gar um verbotenes Glücksspiel?

Der Vodcast beleuchtet die zivil- und strafrechtliche Seite dieser neuen Spieleform.

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11 Kommentare zu “Gewinnspiele mit Mehrwertdiensten - rechtlich erlaubt?”

  1. 11. Jan 2008 | 15:55 Uhr

    Wie verhält es sich denn mit sog. low-bid auctions, bei denen derjenige Teilnehmer den Zuschlag erhält, der das niedrigste, einmalige Angebot abgibt? Bei solchen Auktionen ist es üblich, dass man einen bestimmten Betrag entrichten muss, um an der Auktion teilzunehmen. Der Gewinner ersteht das Produkt zu dem von ihm gebotenen Preis.

  2. 12. Jan 2008 | 10:55 Uhr

    Entscheidend ist,

    a) wer den bestimmten Betrag bekommt und
    b) in welcher genauen Höhe dieser liegt

    Erhält nämlich nur der technische Dienstleister das Entgelt, ohne dass ein Teil an den Anbieter des Spiels ausgeschüttet wird, handelt es sich juristisch um keinen Einsatz.

    Erhält der Anbieter dagegen einen Teil des Entgeltes ausgeschüttet, liegt ein Einsatz vor. Es ist dann nur die Frage, ob er erheblich ist und somit ein Glücksspiel gegeben ist.

  3. og-og
    16. Jan 2008 | 17:08 Uhr

    Vielen Dank für die Infos, hilfreich und für “Nicht Juristen” verständlich aufgebaut.

  4. og-og
    16. Jan 2008 | 17:19 Uhr

    Zählt ein Betrag bis 0,49 € bei einem Glückspiel nur bei einem Einmal-Betrag als unerheblich oder ist dies pro Minute z.B. einer Telefonhotline ebenfalls Legitim? Ich bin mir bewusst, dass man sich bei der Beantwortung nur auf die letzten Urteile stützen kann, ohne Rechtssicherheit für den eigenen Fall.

  5. og-og
    16. Jan 2008 | 17:22 Uhr

    Um bei einem Glücksspiel einen Betrag > 0,49 € einnehmen zu können, gäbe es ja die Möglichkeit, dass eine einfache Frage beantwortet werden muss. Um dann nicht allen Teilnehmern einen Gewinn auszahlen zu müssen, könnte man anschließend nur jeden 500sten Teilnehmer gewinnen lassen. Wäre dies jur. haltbar oder überwiegt dort der Zufallsfaktor? Ich freue mich auf eine Antwort! Vielen Dank.

  6. 16. Jan 2008 | 17:46 Uhr

    og-og: Ich empfehle - total uneigennützig - die Lektüre meines Buches, http://www.gewinnspiel-und-recht.de, da gibt es einen eigenen Abschnitt zu diesem Thema.

    Grundsätzlich gelten die 0,50 EUR pro Spiel, dürfen also nicht kumuliert werden.

  7. og-og
    21. Jan 2008 | 12:05 Uhr

    Vielen Dank, Buch liegt mir seit heute vor.

  8. 8. Feb 2008 | 20:52 Uhr

    Wie verhält es sich mit Sportwetten? Ist das Glücksspiel?

  9. 9. Feb 2008 | 0:09 Uhr

    Sportwetten sind nach herrschender Rechtsprechung Glücksspiele.

  10. 7. Mrz 2008 | 22:15 Uhr

    Sehr interessantes Video, so machen die langen Gesetzestexte Spaß und man versteht auch noch was wie gemeint ist.

  11. 15. Mai 2008 | 17:06 Uhr

    [...] Darunter fallen so Themen wie “Gewinnspile mit Mehrwertdiensten zulässig?” (erkl. Mehrwertdienst) Oder “Die Erklärung zum neuen Telemediengesetz” Am besten stöbert ihr mal durchs Archiv, auch wenn noch nicht wirklich viele Beiträge vorhanden sind finde ich die Seite alles in allem sehr informativ und auch gut und verständlich erklärt. [...]

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